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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14   

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https://dejure.org/2018,64262
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14 (https://dejure.org/2018,64262)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.08.2018 - 1 L 133/14 (https://dejure.org/2018,64262)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. August 2018 - 1 L 133/14 (https://dejure.org/2018,64262)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14
    4.Die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und die Eingliederungshilfe, soweit es die familienbezogenen Leistungen betrifft, sind nach ihrem Zweck gleichartig (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, juris).

    § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII begründet einen Leistungsvorrang des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sofern die zu beanspruchenden Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, juris, Rn. 38).

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, juris Rn. 39 ff.), dass die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und die Eingliederungshilfe, soweit es die streitgegenständlichen familienpflegebezogenen Leistungen betrifft, nach ihrem Zweck und dem betreffenden Leistungszeitraum gleichartig sind.

    Dass Empfänger der Jugendhilfeleistung die Pflegeeltern waren, während die Eingliederungshilfe dem Kind zu gewähren gewesen wäre, steht mit Blick auf das Ziel des Kongruenzerfordernisses, zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden, der Annahme einer Gleichartigkeit der Leistungen nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 09.12.2012 - BVerwG 5 C 3.11 -, BVerwGE 142, 18).

    Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt die Pflicht des kostenerstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers, die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers von Sozialleistungen zu wahren (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, juris Rn. 17 ff. auch zum Folgenden).

  • BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16

    Angelegenheit; Ausübung; Berechtigung; Eltern; Elternteil; Entziehung; Entzug;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14
    7.Wurde der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter mit familiengerichtlichem Beschluss gemäß § 1630 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge entzogen und auf die Pflegeeltern übertragen, so verbleibt bei der Kindesmutter keine Personensorge mehr (BVerwG, Beschl. v. 27.04.2017 - 5 C 12.16 -, juris, NVwZ-RR 2017, 734), wenn die Personensorge insgesamt übertragen worden ist und keine Anzeichen dafür sprechen, dass noch ein Rest der Personensorge bei der Kindesmutter verbleiben soll.

    Mit Beschluss vom 9. November 2016 hat die damalige Berichterstatterin aufgrund des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreits z. Az.: 5 C 12.16 (Vorinstanz OVG Magdeburg, Urt. v. 09.06.2016 - 4 L 140/15 -) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

    Mit Beschluss vom 27. April 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Verfahren die Revision zurückgewiesen (NVwZ-RR 2017, 734).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.04.2017 - 5 C 12.16 -, juris, NVwZ-RR 2017, 734) verbleibt auch in diesen Fällen bei der Kindesmutter keine Personensorge mehr übrig, wenn wie hier die Personensorge insgesamt übertragen worden ist und keine Anzeichen dafür sprechen, dass noch ein Rest der Personensorge bei der Kindesmutter verbleiben sollte.

  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14
    Dieser setzt ein Dreiecksverhältnis mit einem dritten Sozialhilfeträger voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.2017 - 5 C 3.16 -, juris).

    Daran fehlt es hier (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 25).

  • SG Aachen, 19.05.2015 - S 20 SO 239/13
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14
    Auf entsprechende Urteile habe er, der Beklagte, hingewiesen (SG Aachen, Urt. v. 19.05.2015 - S 20 SO 239/13 - LSG München, Urt. v. 16.11.2017 - L 8 S 2284/16 -).
  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14
    Dass Empfänger der Jugendhilfeleistung die Pflegeeltern waren, während die Eingliederungshilfe dem Kind zu gewähren gewesen wäre, steht mit Blick auf das Ziel des Kongruenzerfordernisses, zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden, der Annahme einer Gleichartigkeit der Leistungen nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 09.12.2012 - BVerwG 5 C 3.11 -, BVerwGE 142, 18).
  • LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16

    Kostenerstattungsanspruch - Übernahme einer Vollzeitpflege

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14
    Dass der Kläger bei der Geltendmachung die falsche Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch benannt hat, ist unerheblich, da an das Geltendmachen keine überzogenen formalen Anforderungen zu stellen sind; dem Schreiben des Klägers lassen sich jedenfalls der Rechtssicherungswille und das Erstattungsbegehren sowie die wesentlichen Umstände des Erstattungsanspruchs entnehmen (vgl. BayLSG, Urt. v. 16.11.2017 - L 8 SO 284/16 -, juris Rn. 31).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14
    Auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 (- 5 C 17.09 -) habe es keine Kostenerstattungspflicht bedingt durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben.
  • OVG Niedersachsen, 17.05.2010 - 4 LB 22/09

    Alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers auf Ebene

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14
    Dadurch, dass die Pflegefamilie nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt hat, sondern auch auf die geistigen und körperlichen Behinderungen eingegangen sei, sei der Träger der Sozialhilfe im Umfang der Bedarfsdeckung von seiner Leistungspflicht freigeworden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 4 LB 22/09 - JAmt 2010, 385 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2016 - 4 L 140/15

    Auslegung des SGB 8 § 86 Abs 3 bei einer Übertragung der elterlichen Sorge nach

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14
    Mit Beschluss vom 9. November 2016 hat die damalige Berichterstatterin aufgrund des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreits z. Az.: 5 C 12.16 (Vorinstanz OVG Magdeburg, Urt. v. 09.06.2016 - 4 L 140/15 -) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 1 K 735/20

    Normenkontrollantrag bezüglich sozialrechtlicher Landesverordnung im Bereich der

    Eine solche Konstellation, in der der Träger der Eingliederungshilfe einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen - der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterfallenden - Sozialleistungsträger (beispielsweise Kinder- und Jugendhilfe, Wohngeld) haben könnte oder umgekehrt, ist nicht ersichtlich (siehe zum Kostenerstattungsanspruch im Kinder- und Jugendhilferecht: OVG Greifswald, Beschluss vom 28. August 2018 - 1 L 133/14 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 1 K 727/20

    Klage eines Eingliederungshilfeträgers gegen die Landesverordnung zum Ersatz

    Eine solche Konstellation, in der der Träger der Eingliederungshilfe einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen - der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterfallenden - Sozialleistungsträger (beispielsweise Kinder- und Jugendhilfe, Wohngeld) haben könnte oder umgekehrt, ist nicht ersichtlich (siehe zum Kostenerstattungsanspruch im Kinder- und Jugendhilferecht: OVG Greifswald, Beschluss vom 18. August 2018 - 1 L 133/14 -, juris).
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